EuGH zu Webseiten-Cookies: OK-Button reicht nicht aus!

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Mit dem neuen Urteil ändert sich vieles

Durch einer am 1. Oktober 2019 ergangene Entscheidung (Az. C-673/17) des Europäischen Gerichtshof (EuGH) haben sich die Voraussetzungen für eine rechtlich zulässige bzw. datenschutzkonforme Verwendung von Cookies auf Webseiten geändert: Es ist eine vorherige Einwilligung des Besuchers erforderlich. 

Auf vielen Webseiten hat im Zuge der Veränderungen im Datenschutzrecht in den letzten zwei Jahren die sog. OK-Button-Lösung durchgesetzt. Diese ist im Wesentlichen ein bloßer Hinweis darauf, dass Cookies verwendet werden und dass in der Datenschutzerklärung näheres darüber zu finden ist. In der Datenschutzerklärung wurde sodann meist per Link die Möglichkeit geboten, Cookies zu löschen oder der Verwendung zu widersprechen.

Dahingehend hatten auch wir unsere gewerblichen Mandanten im Bereich des Datenschutzes beraten. Bis zur aktuellen Entscheidung des EuGH war die OK-Button-Lösung rechtlich ausreichend und unserer Auffassung nach die Maßnahme, welche von Webseiten-Besuchern als am wenigsten störend wahrgenommen wurde.

Echte Einwilligung des Nutzers erforderlich

Mit der aktuellen Entscheidung des EuGH ist es nunmehr erforderlich, dass der Nutzer vor Verwendung der Cookies seine Einwilligung erteilt. Dies wird im Regelfall durch das Setzen eines Zustimmungs-Häkchens sowie eines anschließenden Klicks auf eine Schaltfläche erfolgen. 

Welche Arten von Cookies sind betroffen?

Das Urteil des EuGH dürfte sich grundsätzlich auf alle Arten von Cookies beziehen. Ausgenommen, d.h. von einer Einwilligungspflicht nicht erfasst, sind lediglich Cookies, die zum technischen Betrieb der Webseite unbedingt erforderlich sind. Für diese greift unserer Auffassung nach weiterhin die Regelung des § 15 Absatz 1 Satz 1 Telemediengesetz. 

Es ist jedoch gesetzlich nicht klar geregelt, welche Arten von Cookies zum technischen Betrieb erforderlich sind. Allgemeinhin wird angenommen, dass jedenfalls Cookies, die den Login-Zustand einer Webseite oder die Inhalte eines Warenkorbes temporär zwischenspeichern, auch ohne Einwilligung zulässig sind.

Alle weiteren Cookies, also etwa solche, die die Webseite für den Nutzer lediglich angenehmer gestalten oder solche, die von Tracking und Analysediensten verwendet werden, sind werden nunmehr von Pflicht zur vorherigen Einwilligung erfasst.

Jetzt Handeln!

Webseitenbetreiber sollten nun in jedem Falle nicht zögern und prüfen, ob ihre Webseite die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und diese gegebenenfalls zügig anpassen.

Andernfalls drohen wieder einmal Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände und datenschutzaufsichtsbehördliche Maßnahmen.

Weitere Beiträge unserer Anwälte

Zu Ihrem und unserem Schutz

um Sie und uns in diesen besonderen Zeiten zu schützen, bitten wir um Beachtung:

  1. Der Zutritt zur Kanzlei wird aktuell nur nach Terminvereinbarung gewährt und nur, wenn die persönliche Anwesenheit zum Termin erforderlich ist.
  2. Sollten Sie bei sich einen Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus haben oder sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verzichten Sie bitte auf einen Besuch unserer Kanzlei.
  3. Im Falle eines Termins: Bitte erscheinen Sie nicht vor der vereinbarten Zeit in unserer Kanzlei.
  4. Bringen Sie bitte einen eigenen Kugelschreiber mit.
  5. Unterlagen werfen Sie bitte in unseren Briefkasten, statt sie in der Kanzlei persönlich abzugeben.

Wir bitten um Verständnis – bleiben Sie gesund!

Ihr Team der Kanzlei Kurtz & Lynen