Die wichtigsten Fragen im Strafrecht

Inhalt

Wir haben hier die wichtigsten und häufigsten Fragen unserer Mandanten im Rhein-Main-Gebiet zusammengestellt und beantwortet. Wir hoffen, dass diese Ihnen einen ersten Überblick verschaffen – egal in welcher Phase des Strafverfahrens Sie sich gerade befinden

Es gilt: Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, sollten Sie uns frühzeitig einschalten. Je früher wir involviert sind, desto mehr können wir für Sie erreichen.

Rechtsanwalt Martin Kurtz
Strafverteidigung in Wiesbaden, Mainz, Koblenz, Limburg, Taunusstein, Idstein, Bad Schwalbach und Umgebung

Wann wird ein Ermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet?

Immer, wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat erhält (Anfangsverdacht), ist sie gesetzlich dazu verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen. Hierbei richten sich die Ermittlungen häufig schon zu Beginn gegen einen oder mehrere Verdächtige. Diese sind dann Beschuldigte im Ermittlungsverfahren.

Die Behörden müssen die Tat aufklären – das bedeutet, sowohl belastende als auch entlastende Umstände ermitteln. Häufig ist es jedoch so, dass gerade zu Unrecht Beschuldigte (mit anwaltlicher Unterstützung) die entlastenden Tatsachen vorbringen sollten.

Warum werde ich von der Polizei geladen?

Wenn Sie Beschuldigter im Ermittlungsverfahren sind, wird die Polizei Sie zu einer Vernehmung laden. Zuallererst werden die Beamten Ihnen eröffnen, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird. Danach wird man Sie über Ihre Rechte belehren. Diese sind im Wesentlichen:

  • Das Recht zu schweigen
  • Das Recht, sich einen Verteidiger zu nehmen
  • Das Recht, zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen

Nach Ladung: Muss ich als Beschuldigter vor der Polizei erscheinen?

Achtung: Als Beschuldigter müssen Sie auf Ladung der Polizei nicht erscheinen. Anders ist dies nur, wenn Sie zur Vernehmung vor einem Richter oder beim Staatsanwalt erscheinen sollen. Hier besteht nach § 163 Abs. 3 StPO die Pflicht, zu erscheinen, andernfalls riskieren Sie die zwangsweise Vorführung. Aber auch dann gilt natürlich: Zur Sache müssen Sie nichts aussagen – es gilt stets das Schweigerecht des Beschuldigten.

Soll ich schweigen oder reden?

Aus anwaltlicher Sicht muss der Rat ganz klar lauten: Machen Sie gegenüber den Polizeibehörden keine Angaben. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie die Tat tatsächlich begangen haben oder nicht oder ob Sie eine andere Tat als die vorgeworfene begangen haben. Ohne nähere Kenntnis vom Akteninhalt, also den Informationen, die die Ermittlungsbehörden über Sie haben, ist jede Einlassung harakiri.

Es ist durchaus verständlich, dass man sich – vor Allem bei unbegründeten Vorwürfen – verteidigen oder rechtfertigen möchte. Aber jede Information und jedes noch so kleine Wort, das erst einmal in den Akten der Behörden gelandet ist, bleibt dort bis zur Verurteilung bestehen. Das kann man nur verantwortet, wenn man den Akteninhalt vollständig kennt.

Welche erkennungsdienstlichen Maß-nahmen muss ich erdulden?

Im Rahmen der Ermittlungen sind die Polizeibehörden dazu ermächtigt, sog. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zu ergreifen. Diese dienen der Identifizierung und gegebenenfalls dem Abgleich mit am Tatort aufgefundener Spuren. 

Klassische Maßnahmen sind: 

  • Fingerabdrücke
  • Fotoaufnahmen
  • DNA-Proben
  • Blutproben
  • Sonstige körperliche Unter-suchungen

Die Anordnung von körperlichen Untersuchungen, insbesondere Blutentnahmen und DNA-Proben müssen richterlich angeordnet werden. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen – bei sog. Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaften solche Untersuchungen anordnen. In bestimmten Verkehrsstrafsachen bedarf es seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2017 gar keiner richterlichen Anordnung. 

Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen

Zum Zwecke der Ergreifung eines Verdächtigen oder zum Auffinden von Beweismitteln darf die Polizei auf richterliche Anordnung Hausdurchsuchungen durchführen. Die Hausdurchsuchung findet in der Regel im Beisein eines Richters oder eines Vertreters der Staatsanwaltschaft statt. 

Ruhe bewahren: In dem Moment, in dem eine Hausdurchsuchung stattfindet, kann man in der Regel nichts dagegen ausrichten. Prüfen Sie in jedem Falle den Durchsuchungsbeschluss, also die richterliche Anordnung. Bezieht sich diese auf die richtige Wohnung? Ist ein Grund genannt?

Unterlassen Sie unbedingt körperlichen Widerstand oder Beleidigungen gegen die Beamten. Dies stellt im Regelfall eine (weitere) Straftat dar. Den Beamten bei der Durchsuchung helfen müssen Sie jedoch auch nicht.

Verlangen Sie am Ende der Durchsuchung eine schriftliche Mitteilung über die Maßnahme, insbesondere über ihren Grund und verlangen Sie ein Verzeichnis über mitgenommene Gegenstände.

Wie bekomme ich meine beschlagnahmten Sachen wieder zurück?

Wir werden häufig gefragt, welche Gegenstände nach einer Beschlagnahme zurückgegeben werden bzw. ob man diese zurückbekommen kann: Angenommen die Staatsanwaltschaft Wiesbaden beschlagnahmt bei einer Hausdurchsuchung diverse Ordner mit Unterlagen, 2.000 € Bargeld sowie Medikamente und Drogen. Die Drogen bekommen Sie natürlich nicht zurück. Die Ordner bekommen Sie im Regelfall zurück, sobald diese nicht mehr als Beweis benötigt werden, spätestens mit Abschluss des Gerichtsverfahrens. Für die 2.000 € Bargeld kommt es darauf an: Wenn sich herausstellt, dass die 2.000 € aus einer Straftat, im Beispiel also aus dem Verkauf von Drogen, erlangt sind, dann werden diese eingezogen und Sie bekommen diese nicht zurück. Stellt sich heraus, dass diese aus legalen Quellen kommt, muss man Ihnen das Bargeld wieder zurückgeben.

Beschuldigte sollten gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben machen.
Beschuldigte müssen nicht aussagen. Zeugen, die kein Aussageverweigerungsrecht haben, müssen Angaben machen.

Was gilt bei der polizeilichen Vernehmung von Zeugen?

Anders als der Beschuldigte, müssen Zeugen nach einer Vorladung zur Polizei oder Staatsanwaltschaft erscheinen und wahrheitsgemäße Angaben machen. Sie haben kein „Schweigerecht“. Natürlich gibt es hier jedoch Ausnahmen. 

Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben etwa Angehörige des Beschuldigten. Dies sind die oder der Verlobte des Beschuldigten, ein Ehepartner oder (eingetragener) Lebenspartner, in gerader Linie verwandte Personen (z.B. Kinder, Eltern, Enkel oder Großeltern), in Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandte Personen (Geschwister, Neffen und Nichten.

Achtung: Cousins und Cousinen dürfen die Aussage nicht verweigern! Sie sind Seitenverwandte 4. Grades und damit nicht mehr von § 52 StPO erfasst.

Bei bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht kann der Zeuge die gesamte Aussage verweigern.

Darüber hinaus steht aber jedem Zeugen auch ein sog. Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich einzelner Fragen zu, wenn er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung selbst belasten würde. Dies ist ein sehr schwieriges Feld – wenn Sie als Zeuge (noch) nicht ins Visier der Ermittler geraten sind, aber zu einer Straftat aussagen sollen, an der Sie möglicherweise beteiligt waren, sollten Sie unbedingt im Vorfeld mit einem Verteidiger – am besten natürlich mit uns – sprechen! Wir erarbeiten dann gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, mit der Sie aus der Schusslinie bleiben.

Soll ich mir einen Anwalt nehmen?

Durch einen Verteidiger erhalten Sie die Möglichkeit, Akteneinsicht zu erhalten. Erst nach einem Blick in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft kann eine vernünftige eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Insbesondere kann jetzt erst geklärt werden, ob und welche Informationen Sie mit den Behörden teilen sollten. Ein Verteidiger kann die zu erwartenden Folgen einer Verurteilung ebenso abschätzen wie die Möglichkeit, das Verfahren frühzeitig durch eine Eistellung (siehe weiter unten) zu Ende zu bringen. 

Gerade vor dem Hintergrund, dass Strafverfahren oft ganz erhebliche finanzielle und soziale Folgen nach sich ziehen, sollten Sie in einen guten Verteidiger investieren, um diese Schäden so gering wie möglich zu halten.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei jedem sog. Anfangsverdacht zu ermitteln. Das kann schon ein anonymer Tipp sein, dass eine Straftat begangen wurde. Möglichweise sind Sie dann als Beschuldigter in das Visier der Ermittler geraten. Stellt die Staatsanwaltschaft nach einer Weile fest, dass Sie nicht hinreichend verdächtig sind, also gar keine Straftat vorliegt oder Sie diese jedenfalls nicht begangen haben, so stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Auch die Verjährung einer Straftat als endgültiges Verfolgungshindernis führt zu dieser Art von Einstellung.

§ 153 StPO – Einstellung ohne Auflagen

Eine Art Möglichkeit der Einstellung von Verfahren bietet § 153 StPO: Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit. Ist eine Straftat tatsächlich begangen worden, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem von der strafrechtlichen Verfolgung absehen, wenn die individuelle Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben ist. Ein solches Ergebnis lässt sich bei kleineren Vergehen häufig dadurch erreichen, dass Ihr Strafverteidiger zu einem sehr frühen Zeitpunkt des Verfahrens Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufnimmt und die Hintergründe und Begleitumstände der Tat darlegt. Der Staatsanwaltschaft die Sicht des Beschuldigten darzulegen kann gerade bei nicht vorbestraften Menschen dazu führen, dass eingestellt wird.

§ 153a StPO – Einstellung mit Auflagen

Die beiden zuerst genannten Möglichkeiten der Einstellung sind selbstverständlich optimale Ergebnisse. Man muss aber dazu sagen, dass diese auch nur in besonderen Fällen zum Tragen kommen. In den meisten Fällen, in denen tatsächlich eine Straftat vorliegt, wird sich die Staatsanwaltschaft nicht darauf einlassen, die Verfolgung ganz ohne Konsequenzen für den Beschuldigten aufzugeben. Um dennoch nicht gleich jedes Verfahren vor Gericht bringen zu müssen, bietet das Gesetz in § 153a StPO die Möglichkeit, dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen zu erteilen. In den meisten Fällen ist dies die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Organisation in der Region oder die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs. Es findet dann kein Gerichtsverfahren statt – insbesondere eine öffentliche Hauptverhandlung bleibt dem Beschuldigten erspart. Eine Einstellung nach § 153a StPO bedarf allerdings der Zustimmung des Beschuldigten und des Gerichts. 

Hat der Beschuldigte die Weisungen erfüllt, also beispielsweise den Geldbetrag an den gemeinnützigen Verein gezahlt, kann die Tat danach nicht mehr verfolgt werden. (Es sei denn, es stellt sich nachträglich heraus, dass es sich um ein Verbrechen handelt, also eine (schwere) Tat, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wird.)

Die Staatsanwaltschaften haben bei der Entscheidung, ob und „zu welchem Preis“ eingestellt wird, ein eigenes Ermessen. Hierbei gibt es teils erhebliche regionale Unterschiede. So werden die Staatsanwaltschaften Wiesbaden und Mainz anders entscheiden, als beispielsweise in Frankfurt oder in Nordrhein-Westfalen. 

Was ist ein Strafbefehl?

Steht lediglich ein Vergehen im Raum, also eine Tat, deren Strafe im Mindestmaß geringer als ein Jahr Freiheitsstrafe ist, so kann das Verfahren auch ohne gerichtliche Hauptverhandlung durchgeführt werden. Das Gericht erlässt einen sog. Strafbefehl, in dem eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wird, oder aber auch ein Fahrverbot verhängt wird oder gar die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Gegen diesen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Dann wird eine Hauptverhandlung vor dem Gericht durchgeführt. 

Achtung: Zwei Wochen vergehen schnell. Hier sollten Sie nicht zögern. Häufig lassen sich nach einem Einspruch bessere Ergebnisse erzielen, da zum Zeitpunkt des Strafbefehls Ihre Sicht der Dinge noch gar kein Gehör gefunden hat. Insbesondere kann die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe herabgesetzt werden oder auch weitere Maßnahmen wie etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewendet werden, wenn man sich gegen die Verurteilung verteidigt. 

Wann wird Untersuchungshaft angeordnet?

Wann wird Untersuchungshaft im Strafrecht angeordnet?
Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein Haftgrund vorliegt, z.B. Fluchtgefahr.

Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er dringend tatverdächtig ist und zusätzlich ein sog. Haftgrund vorliegt. Haftgründe sind insbesondere Fluchtgefahr oder die bestehende Gefahr, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten würde oder Zeugen unter Druck setzt.

Die Untersuchungshaft ist in der Regel auf den Zeitraum von sechs Monaten begrenzt. Ab diesem Zeitpunkt ist sie spätestens aufzuheben, es sei denn das Gericht entscheidet die Fortdauer auf Grund besonderer Umstände.

Während der Untersuchungshaft kann die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft durch eine sog. Haftprüfung oder die Haftbeschwerde überprüft werden. Man muss hierbei allerdings unterschiedliche Punkte abwägen: Eine bestätigte Untersuchungshaft wirkt wie „zementiert“ – hiervon kommt man häufig nicht mehr runter. Es kann sich also lohnen, die Haftprüfung erst zu einem Zeitpunkt zu beantragen, in dem günstige Umstände vorliegen.

Die verbüßte Untersuchungshaft wird am Ende auf eine ausgeurteilte Freiheitsstrafe angerechnet. Auch kann es im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden, dass er eine Zeit lang in Untersuchungshaft saß: Das Urteil fällt also unter Umständen milder aus.

Kann ich während der Untersuchungshaft Besuch von Angehörigen empfangen?

Während der Untersuchungshaft sind die Kontakt- und Besuchsmöglichkeiten auch für Familienmitglieder häufig ein-geschränkt. Dennoch ist hier ein Mindestmaß an menschlichem Kontakt zu gewähren. In der Regel muss jedoch jeder einzelne Besuch beantragt und genehmigt werden.

Wann wird Anklage erhoben?

Wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beschuldigte hinreichend einer Straftat verdächtig ist, so erhebt sie Anklage vor dem zuständigen Gericht. Je nach zu erwartender Strafe kann das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig sein. Ab dem Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Anklage zugelassen hat und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat, wird aus dem Beschuldigten begrifflich der Angeklagte.

Muss ich zum Termin zur mündlichen Verhandlung erscheinen?

Sie müssen unbedingt zum Termin der Hauptverhandlung erscheinen! Wenn Sie nach ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erscheinen, kann das Gericht anordnen, dass Sie zwangsweise vorgeführt werden oder sogar einen Haftbefehl (Untersuchungshaft) erlassen.

Was ist, wenn ich krank bin?

Wenn Sie so krank sind, dass Sie nicht verhandlungsfähig sind, müssen Sie auch nicht teilnehmen. In diesem Fall wird die Hauptverhandlung auf einen anderen Tag verschoben. Es ist wichtig, hier frühzeitig und begründet den Grund anzugeben, warum man an der Verhandlung nicht teilnehmen kann. Hier sollte unbedingt ein ärztliches Attest an das Gericht geschickt werden.

Kann ich verhindern, dass Zuschauer im Gerichtsaal sind?

Gerichtsverhandlungen sind in Deutschland grundsätzlich öffentlich. Das bedeutet, dass es auch sein kann, dass Zuschauer an der Verhandlung teilnehmen. Solange diese die Verhandlung nicht aktiv stören, kann man diese nicht des Saals verweisen.

Hauptverhandlungen im Jugendstrafrecht (bei Tätern bis 18 Jahre) ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Hier wird es also keine Zuschauer geben.

Wenn besondere Umstände vorliegen, kann die Hauptverhandlung ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Gründe sind der Schutz von Persönlichkeitsrechten, z.B. des Opfers einer Sexualstraftat oder etwa der Schutz von Betriebsgeheimnissen.

Was gilt für Zeugen im Gerichtssaal?

Wenn Zeugen zum Termin der Hauptverhandlung geladen sind, werden sie in der Regel zu Beginn der Verhandlung in den Raum gebeten und vom Richter belehrt, dass sie die Wahrheit sagen müssen aber sich nicht selbst belasten müssen. Sie werden auch gesondert belehrt, wenn ein Zeugnis-verweigerungsrecht besteht. 
(Siehe oben ausführlich zu den Zeugnisverweigerungsrechten)

Sodann verlassen die Zeugen den Saal und werden dann gesondert wieder in den Saal gerufen, wenn sie vernommen werden sollen. Dabei fängt im Regelfall der Richter mit der Befragung an – hierbei werden meist offene Fragen gestellt, z.B.:

 „Es geht hier um eine körperliche Auseinandersetzung am 07.12.2019 in Idstein in der Fußgängerzone, was haben können Sie uns denn dazu berichten?“.

Im Anschluss haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung die Möglichkeit, dem Zeugen Fragen zu stellen. Auch diese müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

In seltenen Fällen können Zeugen vereidigt werden. Das bedeutet, dass ihnen ein besonderer Eid abgenommen wird, mit dem sie schwören, die Wahrheit gesagt zu haben. 

Was passiert bei einer Falschaussage eines Zeugen?

Falschaussagen sind strafbar. Die falsche uneidliche Aussage eines Zeugen wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wurde der Zeuge vereidigt, ist die Strafe mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob man den Angeklagten falsch belastet oder ob man als Freund dem Angeklagten einen Gefallen tun will.

Bekommt die Staatsanwaltschaft mit, dass die Aussage falsch war, wird sie ein eigenes Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen eröffnen.

Achtung: Das oben gesagte gilt nicht für den Angeklagten selbst. Er darf ungestraft lügen, so viel er möchte – ob dies sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt…

Brauche ich einen Anwalt in der Hauptverhandlung?

In einer Hauptverhandlung vor Gericht sollten Sie sich immer durch einen Anwalt vertreten lassen.
In einer Hauptverhandlung vor Gericht sollten Sie sich immer anwaltlich vertreten lassen.

Grundsätzlich kann sich jeder Angeklagte selbst verteidigen, es sei denn es liegt ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vor. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird, also ein Tatbestand, der im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird.

Allerdings kann keinem Angeklagten empfohlen werden, sich der Hauptverhandlung ohne anwaltliche Unterstützung zu stellen. Als Angeklagter stehen Sie dem Richter und der Staatsanwaltschaft nicht nur als juristisch unterlegene Person gegenüber sondern können auch verschiedene wichtige Verfahrensrechte nicht selbst wahrnehmen. 

Eine Hauptverhandlung ohne Verteidiger ist immer eine schlechte Idee, die in jedem Falle zu einem schlechteren Ergebnis führt!

Soll ich reden oder lieber schweigen in der Hauptverhandlung?

Das lässt sich naturgemäß nicht pauschal sagen. Anders als noch im Ermittlungsverfahren (siehe oben) kennen wir zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die genauen Vorwürfe und auch den Inhalt der Ermittlungsakte. Mit diesen Informationen kann eine Strategie erarbeitet werden. So kann es beispielsweise sinnvoll sein, dass der Verteidiger eine vorher schriftlich ausgearbeitete Einlassung im Gericht verliest und Sie als Angeklagter danach Fragen beantworten. Fragen können auch ausgeschlossen werden. Möglicherweise ist es auch sinnvoll, dass Sie selbst in freier Rede zu den Vorwürfen Stellung nehmen und ihre Version der Geschichte erzählen oder aber es ist am vielversprechendsten, Sie sagen überhaupt nichts und lassen lediglich Ihren Verteidiger durch geschicktes Befragen der Zeugen arbeiten: Wenn das Gericht am Ende der Beweisaufnahme nicht von Ihrer Schuld überzeugt ist, muss es Sie freisprechen, auch wenn Sie die gesamte Hauptverhandlung lang geschwiegen haben.

Welche Strafen kann das Gericht gegen mich verhängen?

Wenn das Gericht nach dem Ende der Beweisaufnahme von Ihrer Schuld überzeugt ist, wird es ein Urteil sprechen. Die im Gesetz vorgesehen Strafen sind Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Die verschiedenen Straftatbestände (z.B. Diebstahl oder Raub oder Fahren ohne Fahrerlaubnis) haben unterschiedliche Strafrahmen, also eine Anordnung des Gesetzes, in welchem Bereich die Strafe anzusiedeln ist. (Einfacher) Diebstahl wird beispielsweise mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

In der Strafzumessung hat das Gericht alle Faktoren zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der jeweiligen Tat, die Umstände der Tat, alles, was für oder was gegen den Angeklagten spricht, das Nachtatverhalten, ob ein großer Schaden eingetreten ist, ob der Angeklagte geständig war, usw… 

Sodann wird es entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausurteilen. 

Wie wird eine Geldstrafe berechnet?

Eine Geldstrafe wird in zwei Größen ermittelt: Einem sog. Tagessatz, der sich an Ihrem Gehalt bemisst. Im Regelfall 1/30 eines Netto-Monatsgehalts. Bei einem Netto-Monatsgehalt von 2.300 € käme man also auf einen Tagessatz von ca. 75 €. Die eigentliche Höhe der Geldstrafe wird nun durch die Anzahl dieser Tagessätze bestimmt. So könnte das Fahren ohne Fahrerlaubnis für einen nicht vorbestraften Täter etwa 25 Tagessätze betragen. Verdient er dabei 2.300 € im Monat netto, lautete die Strafe im Urteil: 

„Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 75 Euro verurteilt.“

Wie wird eine Freiheitsstrafe berechnet?

Wenn der Straftatbestand keine Geldstrafe mehr vorsieht oder das Gericht in der Strafzumessung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Geldstrafe nicht mehr ausreicht, spricht es eine Freiheitsstrafe aus. Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen, z.B. so:

„Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.“

Kann ich auf Bewährung raus?

Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr kann das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetze, wenn zu erwarten ist, dass schon die Verurteilung Warnung genug ist auch ohne Gefängnisaufenthalt keine weiteren Straftaten begangen werden. Bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und maximal zwei Jahren müssen besondere Umstände vorliegen, damit das Gericht eine Aussetzung zur Bewährung ausspricht. 

Häufig wird es jedoch so sein, dass gerade erstmalige Freiheitsstrafen unter zwei Jahren, bei denen der Angeklagte im Verfahren eine gewisse Reue gezeigt hat, zur Bewährung ausgesetzt werden.

Ab wann muss ich nach dem Urteil ins Gefängnis?

Nach dem das Urteil verkündet wurde und die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist (1 Woche nach Verkündung des Urteils) werden Sie zum Strafantritt in eine bestimmte Justizvollzugsanstalt (z.B. JVA Diez) geladen. In der Regel geschieht dies vier bis sechs Wochen nach Verkündung des Urteils.

In besonderen Fällen kann ein Strafaufschub gewährt werden. Etwa wenn Sie als Geschäftsführer einer GmbH etwas mehr Zeit brauchen, um für die Zeit Ihrer Abwesenheit einen Interimsgeschäftsführer zu bestimmen.

Kann ich mich gegen das Urteil wehren? (Rechtsmittel)

Nach Verkündung des Urteils gibt es die Möglichkeit Berufung (nur Verfahren vor dem Amtsgericht) oder Revisioneinzulegen. 

Im Rahmen der Berufung wird das ganze Verfahren noch einmal durchgeführt: Alle Zeugen werden erneut vernommen, alle weiteren Beweise erneut gewürdigt. In der Revision wird das gesprochene Urteil lediglich auf Rechtsfehler überprüft. Die Erfolgsaussicht bei Revision ist leider sehr gering – dennoch kann es sich lohnen, auch eine aussichtslose Revision einzulegen: Manchmal kommt es nur darauf an, etwas mehr Zeit zu gewinnen, bis eine Gefängnisstrafe tatsächlich angetreten werden muss.

Wie viel kostet die Verteidigung in Strafsachen?

Transparenz ist uns wichtig, daher erhalten Sie hier auch konkrete Informationen zu den zu erwartenden Kosten im Strafverfahren:

Häufig können wir wir nach den gesetzlichen Gebühren arbeiten. Diese werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz definiert und richten sich im Strafrecht nach den verschiedenen Phasen des Verfahrens und ob es sich um ein Verfahren vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht handelt. 

Anbei finden Sie zwei Beispielsrechnungen eines einfach gelagerten Falles im gerichtlichen Verfahren mit einer mündlichen Verhandlung und ohne Einlegung eines Rechtsmittels:

GebührAmtsgerichtLandgericht
Grundgebühr200,00 €200,00 €
Verfahrensgebühr165,00 €185,00 €
Terminsgebühr275,00 €320,00 €
Pauschale20,00 €20,00 €
   
Zwischensumme660,00 €725,00 €
Umsatzsteuer125,40 €137,75 €
   
Summe785,40 €862,75 €
Regelvergütung nach Verfahrensabschnitten gemäß RVG.

Je nach Bedeutung und Umfang des Falles reicht eine Vergütung in der oben genannten Höhe jedoch nicht aus, um kostendeckend zu arbeiten. Wir besprechen jedoch in jedem Falle vor einer Beauftragung die Vergütung mit Ihnen.

Rechtsanwalt Martin Kurtz
Ihr Spezialist im Strafrecht

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